Fachanwaltskanzlei Hannover
Rechtsanwälte für Handelsrecht und Gesellschaftsrecht

Ein Schwerpunkt unserer Anwaltskanzleien in Hannover, Bielefeld und Wolfsburg, im Bereich Wirtschaftsrecht bildet das Handels- und Gesellschaftsrecht.

Mit mehr als 21 Jahren Erfahrung in diesen beiden Rechtsgebieten sind wir Ihr kompetenter Partner im allgemeinen Handelsrecht, sowie in sämtlichen juristischen Belangen rund Vertragshändlerrecht, Handelsvertreterrecht und Franchiserecht.

Von der Erstellung notwendiger Verträge bis zur Vertretung bei Streitigkeiten zu Buchauszug oder Handelsvertreterausgleich, wahren wir die Interessen unserer Mandanten sowohl außergerichtlich, als auch gerichtlich.

Leistungen unserer hannoverschen Fachanwaltskanzlei in den Bereichen Handels- und Gesellschaftsrecht:

– Vorstände/Geschäftsführer - Entlastung oder Absetzung
– Geschäftsanteile - Erwerb und Verkauf
– Gesellschaftern - Ausschluss
– Nachschussforderungen - Überprüfung und Abwehr
– Geschäftsanteile - Erwerb und Verkauf
– Aufsichtsräte - Beratung zur Kontrolle der Vorstände

Handelsrecht

Verhandlung und Gestaltung von Vertriebsverträgen
Mit der Routine und Expertise von mehr als 21 Jahren Berufserfahrung prüfen und entwerfen wir, in unseren Kanzleien in Hannover, Bielefeld und Wolfsburg für unsere Mandanten aus Industrie und mittelständischen Unternehmen, sämtliche Unterarten von Vertriebsverträgen, wie z.B.: Vertragshändlerverträge, Handelsvertreterverträge sowie Franchiseverträge inkl. dazugehörigem Franchisehandbuch.

Das Ergebnis sind individuelle, auf die wirtschaftlichen Ziele maßgeschneiderte Vertragslösungen für die Geschäftsmodelle unserer Mandanten.

Rechte und Pflichten im Handelsvertreterrecht
Auch bei genauestens ausgearbeiteten Handelsverträgen sind Konflikte in Handelsvertreter- oder Vertragshändlerverhältnissen nicht ausgeschlossen. Die 3 häufigsten Themenbereiche sind dabei Unstimmigkeiten über:

– Provisionsansprüche
– Gebietsschutzrechte sowie
– Exklusivitätsrechte

Neben individuell verhandelten und vertraglich festgeschriebenen Rechten, sorgen unsere Juristen in den Verträgen auch für die Einhaltung allgemeiner Rechte und Pflichten durch die beiden Vertragsparteien (Unternehmer und Vertreter), wie sie von der Rechtssprechung, in Abhängigkeit der Vertragsgestaltung, definiert wurden.

So gelten für den Unternehmer die Verpflichtungen, den bei ihm unter Vertrag stehenden Handelsvertreter weitestmöglich zu versorgen mit aussagefähigen Mustern und aktuellen Informationen zu dem zu vertreibenden Produkt.
Zudem dürfen Vertragsabschlüsse nicht willkürlich verhindert werden.

Der Handelsvertreter hingegen ist verpflichtet, die Interessen seines Unternehmers jederzeit angemessen zu vertreten und dies auch transparent zu kommunizieren (Vermittlungspflicht, Abschlusspflicht und Offenbarungspflicht).

Im Interessse unserer Mandantschaft bestehen wir auf die Einhaltung dieser Pflichten und bestehen bei Verstoss mit Nachdruck auf deren Einhaltung/Umsetzung.

Handelsvertretervertrag – Kündigung und Handelsvertreterausgleich
Kein Beschäftigungsverhältnis hält ewig. So auch nicht bei Handelsvertretern. Besteht ein Unternehmer, Vertragshändler oder Handelsvertreter auf der Auflösung seines bestehenden Handelsvertretervertrag, so sind für den rechtssicheren Ablauf 2 Paragrafen aus dem Handeslsgesetzbuch zuständig:

§ 89 HGB – regelt die ordentliche Kündigung mit den üblichen Kündigungsfristen, Ansprüchen aus dem Handelsvertreterausgleich sowie evtl. dem Buchauszug § 87c II HGB (Buchauszug = Zusammenstellung sämtlicher Angaben, um anhand der Abrechnungen des Handelsvertreters, bei Richtigkeit die ihm zustehende Vergütung zu ermitteln).

§ 89a HGB – behandelt das Verfahren der Vertragsauflösung bei Vorliegen gewichtiger Gründe, welche eine sofortige Kündigung, ohne Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen, erlaubt. In diesem Fall prüft unsere Kanzlei, das Vorliegen eines solche Kündigungsgrundes.

In beiden Fällen prüfen unsere Juristen Fristen und Ansprüche, die sich aus einer nachvertraglichen Wettbewerbsbeschränkung (im Extremfall sogar ein komplettes Wettbewerbsverbot), unter Einhaltung von Paragraf § 90a HGB ergeben.

Rüge- und Untersuchungsobliegenheit
Bei unseren Betrachtungen zu den Regeln und Bestimmungen des Handelsrechts ging es biher stets um das Verhältnis zwischen Unternehmer/Vertragshändler und Handelsvertreter. Doch was wird geregelt in der Beziehung zwischen Vertreter und Kunden?

Zunächst einmal gilt es zu verstehen, dass es sich im Handelsrecht stets um die geschäftliche Beziehung zwischen 2 Kaufleuten (kein Endkunde!) handelt. Paragraf gemäß § 377 HGB (Untersuchungs- und Rügeobliegenheit) handelt. Dieser besagt, dass der Käufer einer Ware diese unverzüglich nach deren Erhalt auf Mängel zu prüfen und diese dem Verkäufer anzuzeigen hat (sofern es der ordnungsmäßige Geschäftsgang erlaubt). Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme der Ware als genehmigt. Im Falle eines Warenstreits bei einem grenzüberschreitenden Geschäftes innerhalb der EU, können beide Parteien zur endgültigen Klärung auf die Erstellung eines Sachverständigengutachtens bestehen.

Die hannoversche Anwaltskanzlei THEURER GÖDECKE berät, vertritt und schlichtet Streitigkeiten auf beiden Seiten des kaufmännischen Geschäftes, unter Berücksichtigung des deutschen Kaufrechts ebenso, wie des EU-Kaufrechts.

Gesellschaftsrecht

Geschlossene Verträge haben im Gesellschaftsrecht unter Umständen nicht nur juristische Auswirkungen. In Zeiten des Internets, berühren sie auch immer öfter die Aussendarstellung (Reputation Management) eines Unternehmens.

Vor dem Vertragsabschluss steht daher die Wahl der, für ihre zukünftige Firma, richtigen Unternehmensform. Als hannoversche Rechtsanwälte für Gesellschaftsrecht wägen wir für unsere Mandanten, unter juristischen Gesichtspunkten, wie z.B. steuerrechtlichen Verpflichtungen, Haftungsbeschränkungen oder Kapitalbeschaffung, die Vor- und Nachteile ab zu:

– Aktiengesellschaft (AG)
– Kommanditgesellschaft (KG)
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
– Gesellschaft mit beschränkter Haftung & Compagnie Kommanditgesellschaft (GmbH & Co. KG)
– Unterform der GmbH (UG)
– Eingetragene Genossenschaft (EG) und
– Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl (Genossenschaft)

sowie, die beiden im gemeinnützigen Sektor anzutreffenden, Unternehmensformen

– Gemeinnützige Aktiengesellschaft (gAG) und
– Gemeinnützige GmbH (gGmbH)

Bereits geschlossene Gesellschaftsverträge (im Falle einer GmbH: Satzung) überprüfen unsere Wirtschaftsjuristen in Hinblick auf "Passgenauigkeit" zu den wirtschaftlichen Zielen unserer Mandanten.

Tätigkeitsschwerpunkte im Wirtschaftsrecht

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Immobilienrecht
  • Steuerrecht
  • Vertragsrecht und -gestaltung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation