Rschtanwälte für Insolvenzverwaltung & Insolvenzmanagement, Hannover
Das Insolvenzrecht hat sich in den vergangenen Jahren stark gewandelt. Das moderne Insolvenzrecht sieht sich als Mittel zur Sanierung und Restrukturierung. Sowohl auf Gläubiger-
als auch auf Schuldnerseite sind Verbindungen in das europäische Ausland die Regel.
Im Insolvenzantragsverfahren prüfen wir die Fragen der Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung von Unternehmen und stellen für unsere Auftraggeber professionelle Insolvenzgutachten
zur Verfügung. Wir begleiten die Unternehmen im Insolvenzverfahren, finden Wege aus der Krise und berücksichtigen dabei die Interessen aller Beteiligten.
Wir prüfen die Chancen eines Insolvenzplans und wollen das beste Verfahrensergebnis erzielen. Im Team und in Zusammenarbeit mit unseren Kooperationspartnern erstellen wir
Insolvenzpläne als Insolvenzverwalter, Sachwalter und Eigenverwalter.
In der Eigenverwaltung von Unternehmen stehen wir als Geschäftsführer, als Sachwalter oder als Eigenverwalter mit unserer langjährigen Erfahrung zur Seite.
Insolvenzgerichte und Serviceeinheiten melden uns eine schnelle und effiziente Verfahrensabwicklung zurück. Die im Insolvenzverfahren Beteiligten bestätigen uns kurze Wege
und maßgeschneiderte Lösungen.
Unsere Strategie setzt auf unabhängige, objektive und neutrale Verfahrensabwicklung, ohne Individualinteressen zu bevorzugen.
Diese Grundsätze verfolgen wir selbstverständlich auch in den Verbraucher- und Nachlassinsolvenzverfahren.
Tätigkeitsschwerpunkte in der Insolvenzverwaltung
- Tätigkeit als (auch vorläufiger) Insolvenzverwalter
- Tätigkeit als (auch vorläufiger) Sachwalter
- Tätigkeit als Treuhänder
- Erstellung und Beurteilung von Insolvenzplänen
- Betriebsfortführungen in der Insolvenz
- Übertragende Sanierungen
- Immobilienrechtliche Abwicklung in der Insolvenz
- Forderungseinzug im Insolvenzverfahren
- Insolvenzanfechtungen
Privatinsolvenz
Die Verbraucherinsolvenz (§§ 304 ff InsO) ist die wohl bekannteste Möglichkeit heraus aus der Schuldenspirale. Mit ihrer Hilfe führt der Weg zurück in ein
normales Leben.
Nach einem Zeitraum zwischen 3 und 6 Jahren wird vom Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilt und der (ehemalige) Schuldner ist
wieder schuldenfrei.
Während der Dauer der Privatinsolvenz wird dem Schuldner ein Insolvenzverwalter zur Seite gestellt, an den pfändbares Einkommen bazutreten ist,
Auch immaterielles Vermögen in Form von Schmuck, Lebensversicherungen und Aktien verwertet der Insolvenzverwalter.
Planinsolvenz
Das Insolvenzverfahren lässt sich durch einen Insolvenzplan (§§ 217 ff InsO) erheblich verkürzen.
Vereinfacht gesagt, muss dafür die Beantragung des Insolvenzverfahrens erfolgen, in dessen Rahmen der Schuldner seinen Gläubigern z.B. ein Angebot zu einer
Sonderzahlung vorlegt.
Im Gegenzug verzichten die Gläubiger auf die Restschuld, die Insolvenz ist beendet und der Schuldner wieder schuldenfrei.
Die Entscheidung über den Insolvenzplan treffen die Gläubiger in einem Gerichtstermin per Abstimmung.
Regelinsolvenz
Die Regelinsolvenz für natürliche Personen ist nichts anderes als eine Privatinsolvenz für Selbstständige.
Auch hier gewährt das Insolvenzgericht eine Restschuldbefreiung nach dem Verstreichen einer Zeitspanne von 3 bis 6 Jahren.
Die Selbstständigkeit kann während einer Regelinsolvenz weiter betrieben werden.
In diesem Fall gibt der Insolvenzverwalter die Tätigkeit frei. Der Schuldner muss aber eine Art monatliche Pauschale zahlen.
Schutzschirmverfahren
Das Schutzschirmverfahren (§§ 270b ff InsO) bezeichnet ein besonderes Insolvenzverfahren.
Ziel ist nicht die Abwicklung eines Unternehmens sondern dessen Erhaltung unter Leitung der bisherigen Geschäftsführung, die den Geschäftsbetrieb in Eigenverwaltung
sowie ohne Insolvenzverwalter fortführt.
Als abgeschlossen gilt das Schutzschirmverfahren mit dem Insolvenzplan.
Nach Zahlung der in diesem Schuldenvergleich vereinbarten Quote gilt das überschuldete Unternehmen als von sämtlichen Schulden befreit.
Insolvenz in Eigenverwaltung
Die Vorgehensweise bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung (§§ 270a ff InsO) ist dem o.g. Schutzschirmverfahren sehr ähnlich.
Der Unterschied besteht lediglich in der Zulassungsvoraussetzung.
Während ein Unternehmen im Schutzschirmverfahren einen (aufwendigen) Nachweis der fehlenden Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 InsO
erbringen muss, entfällt diese Pflicht bei einer Insolvenz in Eigenverwaltung.
Das betroffene Unternehmen kann trotz seiner Zahlungsunfähigkeit durch die Geschäftsführung zusammen mit einem Insolvenzverwalter saniert werden.
GmbH-Insolvenz
Der Geschäftsführer muss die Insolvenz einer GmbH oder UG beantragen, sobald das Unternehmen im insolvenzrechtlichen Sinne zahlungsunfähig ist.
In diesem Fall wird ein Insolvenzverwalter bestellt, der sich um die Fortführung und Sanierung bemüht oder die Gesellschaft abwickelt.
GmbH-Insolvenz ist das gängige Verfahren für den Fall, daß der Geschäftsführer nicht beabsichtigt das überschuldete Unternehmen zu retten.
Sie steht damit im Gegensatz zum Schutzschirmverfahren bzw. der Insolvenz in Eigenverwaltung, deren Ziel die Rettung
des Unternehmens ist.