Fachanwaltskanzlei Hannover
Rechtsanwälte für Arbeitsrecht

Die Suche nach einem passenden Rechtsanwalt für Arbeitsrecht in Hannover, kann sich, angesichts der hohen Zahl an zugelassenen Anwälten in der niedersächsischen Landeshauptstadt, als wahre Sisyphos-Arbeit erweisen. Die Anwaltskanzlei seines Vertrauens zu finden ist nicht gerade einfach.

Kanzlei-Empfehlungen aus dem Kreis der Freunde und Bekannten oder der Arbeitskollegen beziehen sich oft auf Erfahrungen aus anderen Bereichen, wie z.B. Baurecht oder Familienrecht. Hinzu kommt, dass sich für Mandanten, die bisher noch nie in die Lage gerieten einen Anwalt konsultieren zu müssen, zahlreiche Fragen zum Ablauf stellen.

THEURER GÖDECKE, die Anwaltskanzlei im Herzen Hannovers haben, zur besseren Orientierung für zukünftige Mandanten, nachfolgend ein paar der wichtigsten Informationen rund um das Arbeitsrecht zusammengestellt.

Kündigung

Ihnen wurde von Seiten Ihres Arbeitgebers die Kündigung ausgesprochen? Sie möchten wissen, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie als Arbeitnehmer haben, dagegen vorzugehen?

Der Verlust des, womöglich langjährigen, Arbeitsplatzes ist ein einschneidendes Ereignis im Leben eines Menschen, das oft einhergeht mit enormen Existenzängsten, immer jedoch mit Wut auf den ehemaligen Arbeitgeber. Doch wer seinen Arbeitsplatz verliert oder verlieren soll, ist keineswegs wehrlos.

Mit mehr als 21 Jahren Berufserfahrung bilden unsere hannoverschen Arbeitsrechtsexperten ein adäquates Gegengewicht, zu den juristisch meist gut aufgestellten Unternehmen.

Nehmen Sie daher noch heute Kontakt auf zu einem Erstgespräch.
Schildern Sie uns Ihren Fall – Wir finden eine Lösung.

Ordentliche Kündigung

Die im Arbeitsrecht mit Abstand am häufigsten vorkommende Form der Kündigung, ist die Ordentliche Kündigung.
Dabei wird unterschieden zwischen:

– verhaltensbedingter Kündigung
– personenbedingter Kündigung
– betriebsbedingter Kündigung und
– Änderungskündigung

Unabhängig davon, welche Kündigung der Arbeitgeber Ihnen gegenüber ausgesprochen hat:
Zwischen Ausspruch (Zustellung) der "Ordentlichen(!) Kündigung" und dem Beendigungsdatum des Beschäftigtenverhältnisses durch den Arbeitgeber, liegt eine Kündigungsfrist, die in jedem Fall einzuhalten ist.

So helfen wir Ihnen

Haben Sie die "Ordentliche Kündigung" erhalten, so erheben wir für Sie eine Kündigungsschutzklage. Zugleich klären unsere Rechtsanwaltsgehilfen, zu Ihrem Versicherungsschutz, die Deckungszulage Ihrer Rechtsschutzversicherung, sodaß für Sie keine Anwaltskosten anfallen.

Auch wenn der Erhalt der Kündigung zunächst einmal ein lähmender Schock ist:
Wichtig ist es hierbei, die Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht zu lange hinauszuzögern, denn ab dem Tag des Zugangs bleiben, gemäß § 4 Satz 1 des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG), lediglich 3 Wochen um dagegen vorzugehen.

Unsere hannoversche Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht hilft Ihnen diesen, sowie alle weiteren Termine einzuhalten.

Betriebsbedingte Kündigung

Von einer betriebsbedingten Kündigung ist immer dann die Rede, wenn ein Unternehmen gezwungen ist Personal abzubauen (z.B.: drohende Insolvenz, Einstellung eines Produktes oder einer Dienstleistung etc.). Es handelt sich dabei um eine unternehmerische Entscheidung, mit der Folge, dass ein Arbeitsplatz dauerhaft abgebaut wird und dem Betroffenen kein freier Arbeitsplatz angeboten wird.

Eine betriebsbedingte Kündigung darf jedoch keinesfalls willkürlich ausgesprochen werden, sondern unterliegt bestimmten Sozialkriterien. Diese Sozialauswahl ist für Arbeitgeber immer dann verpflichtend, wenn in seinem Unternehmen Kündigungsschutz besteht.

Aufgabe des Arbeitgebers ist es, einen Kreis vergleichbarer Angestellter zu definieren, aus dem heraus die Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers zu erfolgen hat.
Dabei sind 4 Auswahlkriterien entscheidend:

– Dauer der Betriebszugehörigkeit
– Alter
– Vorhandensein einer Schwerbehinderung und
– Unterhaltspflichten

Dabei werden alle 4 Kriterien gleichschwer gewichtet.

So helfen wir Ihnen

Nach dem Zugang der betriebsbedingten Kündigung, setzen wir uns für Sie mit einer Kündigungsklage, innerhalb der üblichen 3-wöchigen Frist (s.o.) zur Wehr.

Wir prüfen, in wie weit die 4 o.g. Sozialdaten auf Sie zutreffen und vergleichen diese mit denen Ihrer anderen Kollegen darauf, ob diese evtl. zu Unrecht bei der Sozialauswahl nicht berücksichtigt wurden, obwohl Ihr Stand sozial schutzwürdiger ist.

Verhaltensbedingte Kündigung

Ein Arbeitsverhältnis besteht immer aus Rechten und Pflichten für beide Seiten. Eine verhaltensbdingte Kündigung ist immer dann berechtigt, wenn der Arbeitnehmer gegen seine Pflichten verstösst. Eine verhaltensbedingte Kündigung darf jedoch niemals aus heiterem Himmel erfolgen. Ihr muss stets eine Abmahnung voraus gehen.

Berechtigt ist eine solche Kündigung jedoch nur dann, wenn dem Verstoss durch den Arbeitnehmer ein schuldhaftes Verhalten zu Grunde liegt, oder wie es der Gesetzgeber formuliert: wenn es sich bei dieser Pflichtverletzung um ein steuerbares und vorwerfbares Verhalten handelt.

Einem LKW-Fahrer z.B., der seine Ware, wegen einer unvorhersehbaren Sperrung der Autobahn, nicht termingerecht abliefert, kann keine Pflichtverletzung vorgeworfen werden.

So helfen wir Ihnen

Auch hier formulieren unsere Arbeitsrecht-Spezialisten eine Kündigungsschutzklage und greifen bereits bei der vorher erfolgten Abmahnung an, um der Kündigung die Basis ihrer Wirksamkeit zu entziehen. Dies erhöht das Prozessrisiko und setzt somit den Arbeitgeber unter erhöhten Druck.

Sinn und Zweck einer Abmahnung ist es, den Arbeitnehmer auf sein pflichtwidriges Verhalten gegenüber dem Unternehmen aufmerksam zu machen. Der Arbeitgeber ist daher stets gehalten, den abgemahnten Mitarbeiter so präzise wie möglich auf seine Pflichtverletzung hinzuweisen.

Ausgerechnet die Hinweispflicht, auf die das Bundesarbeitsgericht zur Rechtmäßigkeit einer Abmahnung besteht, wird jedoch häufig übersehen.

Ein steuerbares und vorwerfbares Verhalten liegt immer vor bei:
– Arbeitsverweigerung
– wiederholten Verspätungen
– dem Arbeitgeber schadende Konkurrenztätigkeiten
– nachweisliches Blaumachen trotz Krankschreibung
– wiederholtes Fehlen ohne Krankschreibung
– schlechter Arbeitsleistung
– mehrfache private Erledigungen während der Arbeitszeit

Personenbedingte Kündigung

Ist ein Arbeitnehmer durch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auch geschützt, so kann ihm, unter der Voraussetzung, dass persönliche Umstände die Weiterbeschäftigung verhindern, doch ("ordentlich") gekündigt werden. Der juristische Fachausdruck für diesen Vorgang lautet personenbedingte Kündigung.

So helfen wir Ihnen

Häufigste Ursache einer personenbedingten Kündigung ist eine Erkrankung. Direkter Anlaufpunkt, nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage, ist in solchen Fällen der behandelnde Arzt. Unsere hannoverschen Juristen befragen ihn nach seiner Sicht der Dinge und einer Prognose zu den Aussichten der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit unseres Mandanten.

Im Falle günstiger Zukunftsaussichten, ist die negative Gesundheitsprognose von Seiten des Arbeitgebers hinfällig und die Kündigung wird abgewehrt.

Tätigkeitsschwerpunkte im Wirtschaftsrecht

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Arbeitsrecht
  • Immobilienrecht
  • Steuerrecht
  • Vertragsrecht und -gestaltung
  • Unternehmensnachfolge
  • Liquidation