Das Schulden­bereinigungs­verfahren im Insolvenzrecht Hannover

Kann ein Verbraucher seinen finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen, so nennt sich das Überschuldung.

Der Versuch von Gläubigern und Schuldner sich auf privatem Wege zu einigen heisst Aussergerichtliches Schulden­bereinigungs­verfahren

Von einem Gerichtlichen Schulden­bereinigungs­verfahren spricht man immer dann, wenn vorherige Einigungsversuche zwischen Schuldner und Gläubiger ohne Ergebnis verliefen und nun ein erneuter Anlauf zur Schuldenbereinigung unternommen wird, diesesmal jedoch unter Zuhilfenahme eines Gerichts.

Ziel ist die Vermeidung einer Privatinsolvenz. Die Verfahrensdauer soll dabei 3 Monate nicht übersteigen.

Das Aussergerichtliche Schulden­bereinigungs­verfahren

Bei dem bilateralen Versuch zwischen einem Schuldner und seinen Gläubigern zu einer Einigung zu gelangen, spricht man von einem "Aussergerichtlichen Schulden­bereinigungs­verfahren".

Steht ein überschuldeter Verbraucher vor der Entscheidung einer Privatinsovenz, so ist es i.d.R. klar, dass er nicht in der Lage sein wird den aufgelaufenen Schuldenberg in Gänze abzutragen.

Ziel eines aussergerichtlichen Schulden­bereinigungs­verfahrens ist es daher, die Gläubiger dazu zu bewegen, auf einen Teil ihrer Forderungen zu verzichten. Im Gegenzug erklärt sich der Schuldner zur Zahlung einer Teilsumme bereit, zahlbar sofort oder in Raten.

Während dieser Phase der Insolvenzvorbereitung ist es wichtig, die Hilfe einer auf Insolvenz- und Wirtschaftsrecht spezialisierten Anwaltskanzlei wie Theurer Gödecke in Anspruch zu nehmen.
Wir fertigen eine genaue Aufstellung sämtlicher Gläubiger, sowie deren finanzielle Ansprüche an. Aufgrund dessen erarbeiten wir einen realistischen Schulden­bereinigungs­plan, als Verhandlungsangebot gegenüber den Gläubigern.

Das Gerichtliche Schulden­bereinigungs­verfahren

Stimmen die Gläubiger dem, im Rahmen eines aussergerichtlichen Schulden­bereinigungs­verfahrens erarbeiteten, Schuldenbereinigungsplan nicht zu, so bleibt letztendlich als Weg in die Privatinsolvenz nur das "Gerichtliche Schulden­bereinigungs­verfahren".

Bevor das anstehende Insolvenzverfahren jedoch eröffnet werden kann, gilt es für den Schuldner, beim zuständigen Gericht die beabsichtigte Privatinsolvenz anzumelden.

Als Nachweis für das Scheitern vorheriger Bemühungen zum Schuldenabbau ist es, hierfür einen Beleg über das Scheitern des aussergerichtlichen Schulden­bereinigungs­verfahrens vorzulegen.

Was ist ein Schulden­bereinigungs­verfahren?

Ziel eines gerichtlichen oder aussergerichtlichen Schulden­bereinigungs­verfahrens ist ein geordneter Schuldenabbau. Ein Schulden­bereinigungs­plan regelt dabei die zukünftige Vorgehensweise zwischen Gläubigern und Schuldner, zum Schuldenabbau.

Wann ist ein aussergerichtliches Schulden­bereinigungs­verfahren erforderlich?

Beschliesst ein überschuldeter Verbraucher Privatinsolvenz anzumelden, so hat er zunächst ein gerichtliches Schulden­bereinigungs­verfahren zu durchlaufen, bevor es zu einem Insolvenzverfahren kommt.

Wann ist ein gerichtliches Schulden­bereinigungs­verfahren erforderlich?

Der erste Schritt in die Privatinsolvenz für einen überschuldeten Verbraucher besteht darin, zu versuchen sich mit seinen Gläubigern aussergerichtlich zu einigen (aussergerichtliches Schulden­bereinigungs­verfahren).

Professioneller Beistand bei der Insolvenzberatung durch unsere Anwaltskanzlei für Insolvenzrecht Hannover, bewahrt den Schuldner hierbei vor rechtlichen Fallstricken.

Scheitert dieser Versuch, so steht dem Schuldner der Weg in die Privatinsolvenz (Verbraucherinsolvenz) offen.

Wann scheitert ein Schulden­bereinigungs­plan?

Ein aussergerichtlicher Schulden­bereinigungs­plan gilt dann als gescheitert, wenn auch nur ein einziger Gläubiger diesem Vergleich nicht zustimmt.

Die Vereinbarungen zum Schuldenabbau der Gläubiger, deren Zustimmung vorliegt, bleiben davon jedoch unberührt. Auch kann ein säumiger Schuldner mit den übrigen Gläubigern weiterverhandeln, da ein Antrag auf Privatinsolvenz nicht verpflichtend ist.

Tätigkeitsschwerpunkte im Wirtschaftsrecht