Sanierungsrecht nach StaRUG
(Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen)

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG), eröffnet Unternehmen in finanziell schwierigen Phasen vielfältige Wege zur Restrukturierung und Sanierung. Es schafft den rechtlichen Rahmen für ein Sanierungsverfahren, das bereits vor einer möglichen Insolvenz greift.

Möglichkeiten des Sanierungsrechts (StaRUG)?

Das Sanierungsrecht erlaubt es dem Unternehmer, sich auch gegen den Widerstand einzelner Gläubiger im Rahmen eines Restrukturierungsplans finanziell zu entschulden. Das ist sinnvoll, weil bei einem Scheitern solcher Verhandlungen in der Regel alle Gläubiger deutlich weniger erhalten. Besonders relevant wird dieses Instrument, wenn das Unternehmen einer sehr hohen Forderung ausgesetzt ist – etwa bei Produkthaftungsklagen.

Darüber hinaus eröffnet das Sanierungsrecht (StaRUG) die Möglichkeit einer Sanierungsmoderation mit einem Sanierungsmoderator. Eine Maßnahme die immer dann empfehlenswert ist, wenn absehbar ist, dass alle betroffenen Gläubiger, von denen ein Sanierungsbeitrag erwartet wird, dem Vorhaben zustimmen werden.

Vorteile und Nachteile eines Restrukturierungsplans

Dieses Verfahren ist nicht öffentlich (keine Veröffentlichung im z.B. Handelsregister, in Insolvenzbekanntmachungen oder ähnlichen öffentlichen Registern). Das bedeutet, dass Vertragspartner, die davon nicht betroffen sind, keine Kenntnis erlangen müssen. Es kann auch nur einzelne Verbindlichkeiten einbeziehen. Allerdings lässt sich mit diesem Verfahren nicht in laufende Verträge für die Zukunft eingreifen.

Voraussetzungen für die Durchführung eines Sanierungsverfahren

Das Sanierungsverfahren steht ausschließlich Unternehmen offen, bei denen eine drohende Zahlungsunfähigkeit vorliegt. Weder eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit noch eine Überschuldung dürfen bestehen.

Für eine operative Sanierung ist in den meisten Fällen auch die Anpassung oder Beendigung bestehender Verträge erforderlich. Im Unterschied zum herkömmlichen Verfahren nach dem StaRUG ermöglichen Sanierungsverfahren in Eigenverwaltung oder das Schutzschirmverfahren solche Eingriffe in laufende Vertragsverhältnisse. Zudem wird das Unternehmen in der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgeld liquiditätsmäßig entlastet. Diese Vorteile bietet das herkömmliche Sanierungsrecht nicht.

Im Endeffekt bedeutet dies, dass ein solches Verfahren nur in Frage kommt für unternehmen, die innerhalb der nächsten 12 Monate weiterhin in der Lage sind mehr als 90% ihrer Verbindlichkeiten begleichen zu können.

Sprechen Sie unsere Fachanwälte für Insolvenzrecht an und wir prüfen mit Ihnen, welche Sanierungsoption für Ihr Unternehmen am besten geeignet ist.

Welche anderen Sanierungsoptionen eines in finanzielle Schieflage geratenen Unternehmens gibt es, abseits des Sanierungsrechts (StaRUG)

Bedingung für eine operative Sanierung ist die Anpassung oder Beendigung bestehender Verträge. Anders als das Sanierungsverfahren nach dem StaRUG ermöglichen Verfahren der Insolvenz in Eigenverwaltung sowie das Schutzschirmverfahren eine Änderung laufender Verträge. Zusätzlich entlastet das Insolvenzgeld das Unternehmen in der Eigenverwaltung liquiditätsseitig. Diese Erleichterungen stehen im Sanierungsrecht nicht zur Verfügung.

Bedeutet es das Ende eines Unternehmens bei bereits vorliegender oder in Kürze zu erwartender Zahlungsunfähigkeit?

Auch in diesem Fall stehen dem Unternehmen die Sanierungsoptionen eines Schutzschirmverfahrens oder der Insolvenz in Eigenverwaltung weiter zur Verfügung.

Tätigkeitsschwerpunkte im Wirtschaftsrecht